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Art. 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen « Les Vert·e·s Bienne / Grüne Biel » besteht ein Verein gemäss Artikel 60ff ZGB, mit Sitz in Biel/Bienne.

Art. 2 – Zweck

Der Zweck der Grünen ist politisch. Er zielt darauf, die Politik der nationalen Partei der Grünen auf lokaler und regionaler Ebene zu fördern.

Die Grünen setzen sich somit für eine demokratische und dezentralisierte Gesellschaft ein, welche im Einklang mit der Natur und in Frieden mit allen Völkern lebt. Dazu räumen sie der langfristigen Erhaltung unserer Lebensgrundlagen Priorität ein.

Die Grünen setzen sich darüber hinaus für eine solidarische Gesellschaft ein, welche auf der gerechten Verteilung des Reichtums gründet, insbesondere durch die Gewährleistung eines geeigneten Service Public. Ebenso setzen sie sich für eine Gesellschaft ein, in der die Gleichstellung und Gleichberechtigung aller Menschen gewährleistet ist und Migrant:innen solidarisch empfängt. Die Grünen setzen sich ein für die Sensibilisierung der Bevölkerung in Eigenverantwortung zur Pflege der Umwelt beizutragen.

Bei Planungsvorhaben und Neubauten auf lokaler Ebene setzt sich der Verein insbesondere für eine umweltschonende Gestaltung des Lebensraums und die Beachtung der rechtlichen Bestimmungen im Bereich des Umweltschutzes (Lufthygiene, Massnahmen gegen die schädlichen Auswirkungen des Strassenverkehrs, …) ein.

Neben der Ausarbeitung von Wahlvorschlägen sowie der Organisation von Abstimmungskampagnen und Kundgebungen verfolgt der Verein insbesondere das Ziel, die Interessen des sozialen Wohnungsbaus und der nachhaltigen Entwicklung – insbesondere in den Bereichen Raumplanung, Landerwerbspolitik, Wohnbauförderung, Verkehrspolitik und Siedlungsqualität – auf lokaler und regionaler Ebene zu vertreten. Zu diesem Zweck richtet der Verein Stellungnahmen und Vorschläge an die zuständigen Behörden. Nach Bedarf bedient er sich Rechtsmitteln wie Einsprachen und Beschwerden, damit insbesondere die Vorschriften im Bau- und Umweltrecht eingehalten werden.

Art. 3 – Beitritt, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

Jede natürliche Person, welche die Vereinsziele unterstützt, kann Mitglied werden.
Jedes Mitglied der Grünen Biel ist gleichzeitig Mitglied der Grünen Kanton Bern.

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, wird es vom Vorstand ausgeschlossen.

Bei Ausschluss oder Austritt besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 4 – Finanzen

Die Rechnung wird jährlich auf den 31.12. abgeschlossen. Für die finanziellen Verpflichtungen haftet ausschliesslich der Verein mit seinem Vermögen. Jede weitergehende Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung legt jedes Jahr den Mitgliederbeitrag fest. Dieser bildet die einzige finanzielle Verpflichtung der Mitglieder.

Art. 5 – Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.

Art. 6 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie kommt mindestens drei Mal im Jahr zusammen.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 15 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Mitgliederversammlungen können physisch oder in begründeten Fällen digital durchgeführt werden.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies der Vorstand als nötig erachtet oder wenn dies ein Zehntel der Mitglieder verlangt. Wird die Mitgliederversammlung wie im zweiten Fall verlangt, erfolgt die Einberufung im Laufe der 15 Tage, die auf das Begehren folgen.

Die Mitgliederversammlung hat die in Art. 65 ZGB vorgesehenen Zuständigkeiten, namentlich:

  • die Wahl des Präsidiums, der Kassierin / des Kassiers sowie der weiteren Mitglieder des Vorstandes.
  • die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung der Grünen Kanton Bern
  • die Wahl der Revisionsstelle
  • die Genehmigung des Jahresberichts, der Rechnung und des Budgets sowie die Beschlussfassung zu grundsätzlichen politischen Entscheiden
  • die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstands
  • die Änderung der Statuten
  • den Ausschluss von Mitgliedern (bei Weiterzug)
  • der Entscheid über die Auflösung und die Liquidation des Vereins.

Die Mitgliederversammlung kann zudem Arbeitsgruppen bilden, welche zentrale Themen des Vereins vertiefen und Aktionen zu diesen Themen durchführen. Die Arbeitsgruppen koordinieren ihre Tätigkeit mit dem Vorstand und den Parlamentarier:innen der Grünen.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt die vorsitzende Person den Stichentscheid.

Statutenänderungen sowie die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 7 – Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidiums und der Kassierin / des Kassiers, selbst. Die Amtszeit beträgt jeweils ein Jahr; die Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er übernimmt weiter alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ obliegen und vertritt den Verein gegenüber Dritten mit der Kollektivunterschrift zweier seiner Mitglieder.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, jedoch mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (insb. E-Mail) gültig.

Ein Vorstandsreglement kann erstellt werden; sofern vorhanden, ist es für den Vorstand verbindlich.

Art. 8 – Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht entweder aus zwei Rechnungsrevisor:innen oder einer juristischen Person. Die Amtszeit beträgt jeweils ein Jahr; die Wiederwahl ist möglich.

Die Revisionsstelle kontrolliert die Buchführung und führt mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durch.

Sie erstattet einen schriftlichen Bericht sowie einen Antrag zur Entlastung des Vorstands zuhanden der Mitgliederversammlung.

Art. 9 – Vereinsauflösung

Bei der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an die nationale Partei der Grünen. Falls diese nicht mehr bestehen sollte, geht das Vereinsvermögen an eine oder mehrere Institutionen mit gleichem oder ähnlichem Zweck.

Art. 10 – Inkrafttreten und Änderungen der Statuten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 17. Mai 2004 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Änderungen wurden an den Mitgliederversammlungen vom 3. März 2005, 13. September 2005, 21. September 2006, 21. November 2007 sowie letztmals am 30. April 2025 vorgenommen.

Die deutsche Version ist massgebend!